Verantwortung wird im Bayerischen Roten Kreuz groß geschrieben

Das Bayerische Rote Kreuz (BRK) stellt sich seiner Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte. Dies gilt für unsere eigene Geschäftstätigkeit ebenso wie in unseren regionalen, nationalen und globalen Lieferketten. Mit klaren Verantwortlichkeiten und einer Vielzahl von Maßnahmen tragen wir zur Einhaltung dieser fundamentalen Rechte bei.

Grundsatzerklärung des Bayerischen Roten Kreuz über seine Menschenrechtsstrategie

Präambel

Die Grundsätze des Roten Kreuzes wurden von der XX. Internationalen Rotkreuz-Konferenz 1965 in Wien proklamiert. Diese lauten: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität.

Das BRK bekennt sich zu seiner sozialen, ethischen und ökologischen Verantwortung und verpflichtet sich, Menschenrechte zu achten und zu stärken sowie Verletzungen vorzubeugen.

Dies gilt für unsere eigene Geschäftstätigkeit ebenso wie in unseren regionalen, nationalen und globalen Lieferketten.

Das BRK erwartet von allen seinen Mitarbeitenden und Geschäftspartnern, dass diese die Menschenrechte wahren, geltende Umweltstandards einhalten und entsprechende Verhaltensgrund- sätze in ihre Unternehmenskultur integrieren sowie an ihre eigenen Geschäftspartner und Lieferanten weitergeben.

Zu diesem Zweck wird die Grundsatzerklärung veröffentlicht und allen Stakeholdern zugänglich gemacht.

Das BRK kommuniziert diese Maßnahmen auf seiner Website und schafft somit volle Transparenz in Bezug auf die Erfüllung der Pflichten. Das Erfüllen dieser Pflichten beinhaltet bspw. die Einrichtung eines Risikomanagements mit regelmäßigen Risikoanalysen sowie die Verankerung von Präventionsmaßnahmen, die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens und das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen.

Besondere Bedeutung bei der Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht in den Lieferketten kommen den Einkaufs- und Beschaffungsverantwortlichen und der Compliance-Abteilung zu.

1. Bekenntnis zur Achtung der Menschenrechte

Das Bayerische Rote Kreuz bekennt sich zu seiner Verantwortung,

  • die Menschenrechte und die Grundfreiheiten zu achten, zu schützen und zu gewährleisten,
  • die ihm im Rahmen seiner besonderen Rolle als Rotes Kreuz zugewiesenen völker-, verbands-, bundes- und landesrechtlich zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, und als solches dem gesamten geltenden Recht Folge zu leisten und die Menschenrechte zu achten,
  • Rechte und Verpflichtungen im Fall ihrer Verletzung angemessene und wirksame Abhilfemaßnahmen gegenüberzustellen.

2. Unternehmensstandards des BRK

Die Unternehmensstandards des BRK zur Achtung der Menschenrechte begründen sich aus internationalen Übereinkommen sowie den national und international anerkannten Menschenrechten:

  • Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (United Nations Universal Declaration of Human Rights)
  • UN-Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte (UN Guiding Principles on Business and Human Rights)
  • Erklärung der internationalen Arbeitsorganisationen über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (International Labour Standards, ILO)
  • Prinzipien des UN-Global Compact (United Nations Global Compact)

Diese Standards finden Anwendung in allen Gliederungen, im Haupt- sowie Ehrenamt des Bayerischen Roten Kreuzes. Zusammen mit den Rot-Kreuz-Grundsätzen dienen diese dem Ziel, Verfahrensweisen in Bezug auf Menschlichkeit und Menschenrechte so zu verbessern, dass greifbare Ergebnisse für betroffene Personen und lokale Gemeinwesen erzielt werden und somit auch zu einer sozial nachhaltigen Globalisierung beitragen.

3. Soziale, ökologische und ethische Verantwortung

Das BRK steht insbesondere für folgende Menschen- und Umweltrechte ein:

a) Soziale Verantwortung

  • Verbot von Sklaverei, Zwangs- und Kinderarbeit
  • Diskriminierungsverbot, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz
  • Vereinigungsfreiheit
  • faire Entlohnung und Arbeitszeit
  • Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf Boden, Wasser oder Luft, welche die Sicher- stellung menschlicher Grundbedürfnisse gefährden
  • Wahrung von Landrechten

b) Ökologische Verantwortung

  • Nachhaltigkeit
  • Einhaltung sämtlicher Vorgaben hinsichtlich des Umgangs mit Konfliktmaterialien, gefährlichen Stoffen und Abfällen
  • Sorgsamer Umgang mit Rohstoffen, natürlichen Ressourcen und Energieverbrauch

c) Ethische Verantwortung und Geschäftsverhalten

Menschen- und Umweltrechte sind eng miteinander verbunden. Das BRK verurteilt daher jegliche Art und Weise der negativen Beeinträchtigung und Zerstörung der Umwelt.

Die Umsetzung spezifischer Maßnahmen unterliegt einer stetigen Überprüfung sowie Weiterentwicklung in Abhängigkeit mit den sich ändernden Bedingungen sowie unserer Geschäftstätigkeit.

4. Wahrung der Verantwortung

Das BRK hat einen verpflichtenden Handlungsrahmen geschaffen, um seinen menschenrechtli- chen Verpflichtungen im eigenen Geschäftsbereich nachzukommen sowie, wenn es mit anderen Geschäftspartnern vertragliche Beziehungen eingeht oder durch Gesetz die Erbringung von Dienstleistungen vereinbart, die sich auf die Wahrnehmung der Menschenrechte auswirken können. Es wurden Maßnahmen in die Geschäftsabläufe integriert, die geeignet sind, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu erkennen und Verletzungen vorzubeugen, zu minimieren und zu beenden.

Das BRK stellt sicher, dass alle seine Führungskräfte, welche die Unternehmenspraxis beeinflussen, sich bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben der Menschenrechtsverpflichtungen des BRK bewusst sind und diese beachten - unter anderem durch die Bereitstellung entsprechender Informationen, Schulungen und Unterstützung.

Die Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken und Verletzungen vorzubeugen, diese zu erkennen, abzumildern und zu beenden, setzt das BRK im Einzelnen wie folgt um:

  • Einführung einer Pflichtschulung zu unternehmensinternen Verhaltensstandards, um sicherzustellen, dass alle Mitarbeitende über die Bedeutung des LkSG und die Einhaltung von Lieferketten-Sorgfaltspflichten informiert sind. Das Bewusstsein für die Lieferketten-Risiken soll geschärft und Kenntnis über die Vorschriften geschaffen werden, damit die Mitarbeitenden des BRK die Menschenrechte und Umweltstandards kennen und damit wahren können;
  • Entwicklung und Implementierung geeigneter Beschaffungs- und Einkaufsstrategien, durch die Risiken verhindert oder minimiert werden sowie etwaige risikobasierte Kontrollmaßnahmen;
  • vertragliche Zusicherung unserer Geschäftspartner über die Einhaltung der Menschenrechte und Umweltstandards im eigenen Betrieb und in der eigenen Lieferkette (Verhaltenskodex für Lieferanten). Weitergabeklausel, um unmittelbaren Zulieferer zur Einhaltung des Kodex auch in der weiteren Lieferkette anzuhalten;
  • Auswahl geeigneter Geschäftspartner;
  • Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen können unseren Geschäftspartnern angeboten werden, um diesen bei der Umsetzung der Pflichten, die das LkSG an das BRK und unsere Geschäftspartner richtet, behilflich zu sein und diese zu befähigen, die Menschenrechte zu achten;
  • Einführung von anlassbezogenen Kontrollmechanismen: Self-Assessment-Fragebögen und Audits.

5. Risikomanagement

Die Erfüllung der Pflichten beinhaltet die Implementierung und Pflege eines Risikomanagement- Systems, um sicherzustellen, dass die Anforderungen des LkSG eingehalten werden. Klare Ver- antwortungsverteilung und Prozesse dienen der Überwachung der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften. Die Informationserhebung und Dokumentation durch ein Managementsystem erleichterten die Einhaltung der Sorgfaltspflichten.

Durch Risikoanalyse im eigenen Geschägftsbetrieb und bei unmittelbaren Zulieferern werden sensible und anfällige Abteilungen des BRK identifiziert und es können angemessene Überwachungs- und Prüfmaßnahmen eingeführt werden. 

Bei Lieferanten wird ermittelt, ob ihr Handeln zu Verletzungen von Menschenrechten und Umweltstandards führt. Risiken können bewertet und priorisiert werden. Bei festgestellten Risiken oder Verletzungen können dann umgehend Präventions- und Abhilfemaßnahmen eingeleitet werden.

Angesichts der Tatsache, dass sich Menschenrechtsrisiken im Zeitverlauf verändern können, stellen die Sorgfaltspflichten eine kontinuierliche Aufgabe war, die sich im operativen Umfeld eines Unternehmens und des BRK weiterentwickeln.

6. Abhilfemaßnahmen

Werden unmittelbar bevorstehenden oder eingetretenen Verletzungen festgestellt, wird das BRK:

  • in einer möglichst frühen Phase das Gespräch mit dem Geschäftspartner aufnehmen, um zu helfen, die menschenrechtsbezogenen Risken seines Geschäftsbereichs zu erkennen, zu vermeiden und zu mildern;
  • seinem Geschäftspartner angemessene Unterstützung gewähren, die erhöhten Verletzungsrisiken abzuschätzen und ihnen zu begegnen, mit besonderer Aufmerksamkeit auf geschlechtsbasierte und sexualisierte Gewalt;
  • unverzüglich ein gemeinsames Konzept mit dem Geschäftspartner erarbeiten, um Risiken und Verletzungen zu verhindern, zu minimieren und zu beenden. Um zu verifizieren, ob nachteiligen menschenrechtlichen Auswirkungen begegnet wird, wird das BRK die Wirkung der von ihm ergriffenen Gegenmaßnahmen verfolgen;
  • einem Geschäftspartner, der an groben Menschenrechtsverletzungen beteiligt ist und sich weigert, bei der Handhabung der Situation zu kooperieren, als ultima ratio den Zugang zu Geschäftskontakten zum BRK verwehren.

7. Beschwerdeverfahren

Das BRK lehnt jede Form von Menschenrechtsverletzungen ab. 

Ein angemessenes und wirksames Beschwerdemanagement ist daher ein wichtiger Bestandteil unserer Sorgfaltsprozesse, um möglichen nachteiligen menschenrechtlichen Auswirkungen durch unser Unternehmen und unsere Geschäftsaktivitäten effektiv vorzubeugen und wirksam Abhilfe zu schaffen. 

Das BRK hat daher ein Beschwerdemanagementsystem eingerichtet, das innerhalb und außerhalb des Unternehmens zugänglich ist und internen und externen Personen sowie allen potenziell Betroffenen weltweit einen vertraulichen Kommunikationskanal bietet, um mögliche Verstöße gegen Menschenrechte, internationale Abkommen und umweltbezogene Risiken zu melden. Meldungen können auch anonym erfolgen.

https://www.brk.de/rotes-kreuz/kontakt/beschwerde-lob.html

Zugangsmöglichkeiten zum Hinweisgebersystem werden proaktiv kommuniziert.

Allen gemeldeten Hinweisen und begründeten Verdachtsmomenten über mögliche Menschenrechtsverletzungen und umweltbezogenen Risiken wird umgehend, sorgfältig und konsequent nachgegangen und im Rahmen eines für alle Beteiligtwn transparenten, ausgewogenen und neutralen Prozesses bearbeitet.

Die Vertraulichkeit und Anonymität von Hinweisgeber*innen wird eingehalten. Das BRK gewährleistet, soweit möglich und in unserer Einflusssphäre liegend, dass Hinweisgeber*innen im Zusammenhang mit den von ihnen eingereichten Beschwerden vor Benachteiligung und Bestrafung geschützt werden.

Nach Eingang eines jeden Hinweises wird eine risikobasierte Erstbeurteilung des potenziellen Regelverstoßes durchgeführt. Sollte sich der Verdacht bestätigen, dass Geschäftsaktivitäten des BRK Menschenrechts- und/oder Umweltverletzungen verursachen oder zu diesen beitragen, erfolgt eine entsprechende Reaktion mit angemessenen Korrektur- bzw. Sanktionsmaßnahmen.

8. Menschenrechtsbeauftragte

Der Landesvorstand hat eine Menschenrechtsbeauftragte i. S. d. LkSG ernannt: Frau Rechtsanwältin Ingvild Geyer-Stadie

LkSG-Bericht zum Jahr 2023