· Pressemitteilung

BRK sieht Existenzbedrohung für Altenpflegeheime in Bayern

Das Bayerische Rote Kreuz warnt vor einer existenziellen wirtschaftlichen Bedrohung für Altenheimbetreiber durch die Ausführungsverordnung zum Bayerischen Pflegewohn- und Qualitätsgesetz (AV-PfleWoqG). Das BRK betreibt in Bayern 124 stationäre Pflegeeinrichtungen.

 

Die Ausführungsverordnung zu dem nach Meinung des BRK an sich richtigen und notwendigen Pflegequalitätsgesetzes zwingt die Betreiber von Altenheimen fast unbemerkt zu Umbaumaßnahmen in so erheblicher Höhe, dass damit viele Altenheime vor dem Aus stehen könnten, sagt BRK-Landesgeschäftsführer Leonhard Stärk. In der AV seien Detailforderungen enthalten, die von den Betreibern nicht zu erfüllen sind, sagt das BRK. So müssten in älteren Pflegeheimen quasi alle Nasszellen vollständig umgebaut werden und die vorgeschriebene Nähe der Gemeinschaftsräume zu den Bewohnerzimmern sei sogar in jüngeren Altenheimen nicht zu realisieren. Mit Unverständnis reagiert das BRK auf die Feststellung des Sozialministeriums, dass die Ausführungsverordnung kostenneutral umzusetzen sei: "Das ist reines Wunschdenken und sehr weit weg von der Realität", sagt Stärk.

 

Das BRK warnt auch davor, die Landratsämter als Träger der Heimaufsicht mit der Lösung dieser Probleme alleine zu lassen. "Wir stellen fest, dass die Heimaufsichten uns zwar helfen wollen bei den an sich möglichen Befreiungen - sie wissen jedoch nicht, wie sie rechtssicher agieren können", sagt der BRK-Landesgeschäftsführer. Konkret könne das BRK eine dringend nötige Sanierungsinvestition in Millionenhöhe in einem Münchner Haus der Sozialservice-Gesellschaft trotz in Aussicht gestellter Förderung durch die Landeshauptstadt München nicht vornehmen, weil es diese Unsicherheiten gibt. "Eine von der AV geforderte genaue Berechnung der Risiken für alle unsere Einrichtungen dauert viele Monate, kostet Millionen und hält uns von der echten Verbesserung der Pflegequalität ab", sagt Stärk.

 

Das BRK fordert deshalb:

  • einen Bestandsschutz für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AV am 01.09.2011 betriebenen und baugenehmigten Alten- und Pflegeeinrichtungen;
  • die Verhältnismäßigkeit des Prüfaufwandes der Heimaufsichten, ausgehend von der tatsächlichen Gesamtqualität in der Einrichtung;
  • den Verzicht auf bürokratische Detailprüfungen "mit dem Zollstock" aller einzelnen Anforderungen.

 

"Wir müssen uns fragen, ob wir uns in den nächsten beiden Jahren ausschließlich mit unseren Immobilien beschäftigen wollen oder mit den wirklichen Problemen in der Pflege", sagt Landesgeschäftsführer Stärk.