Die Offene Behindertenarbeit im BRK bietet professionelle Beratung für Menschen mit Behinderung und deren Angehörige und Partner*innen. Mitarbeitende geben Orientierung und begleiten bei der Antragstellung für Leistungen der Eingliederungshilfe sowie für Pflege- und Betreuungsleistungen.
Der neue Landesrahmenvertrag beinhaltet die Refinanzierung der Leistungen in der Eingliederungshilfe, wie die Bereiche Wohnen, Arbeiten und soziale Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Der Vertrag wird zwischen den Kostenträgern (Bezirke) und den Leistungserbringern geschlossen.
Für die Leistungserbringer werden darin u. a. die Grundlagen der Finanzierung einer Wohneinheit inklusive der Investitionskosten und der Personalausstattung festgelegt. Die Leistungen für die Leistungsberechtigten werden im Gesamtplanverfahren/Bedarfsermittlungsverfahren, dessen Hoheit bei den Bezirken liegt, festgelegt. Anschließend können die Leistungsberechtigten die festgestellten Bedarfe und deren Leistungen, die zur Verbesserung ihrer Situation dienen, bei den Leistungserbringern abrufen (z. B. Betreutes Wohnen, Beschäftigung in der Werkstatt für Menschen mit Behinderung, Mobilitätshilfe).
Der Landesrahmenvertrag darf nicht aus politischen Gründen schnellstmöglich unterzeichnet werden, sondern muss inhaltlich so ausgestaltet sein, dass er den Trägern eine auskömmliche Finanzierung der Angebote für Menschen mit Behinderung ermöglicht.
Um Leistungserbringern den Anreiz zu bieten, für Menschen mit Behinderung Angebote und Leistungen vorzuhalten, braucht es eine gesicherte finanzielle Zusage der Kostenträger (Bezirke), um das eigene finanzielle Risiko zu minimieren.
Die Leistungserbringer müssen Wohnungen, Häuser und Personal vorhalten, um die entsprechend in der Bedarfsermittlung festgelegten Leistungen für die Betroffenen anbieten zu können, dies muss in den Leistungsvereinbarungen vor Ort entsprechend festgelegt werden. Wir fordern gemeinsam mit den anderen Verbänden ein transparentes Verfahren der Bedarfsermittlung und der Verknüpfung zum Landesrahmenvertrag und dessen Leistungsvereinbarungen, um Planungssicherheit für das bereitzustellende Angebot zu haben. Als Bayerisches Rotes Kreuz ist es uns ein großes Anliegen, für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen die bestmöglichen Voraussetzungen für ein Leben in einer inklusiven Gesellschaft zu ermöglichen.
Die Aufgaben der Offenen Behindertenhilfe (OBA-Dienste) sind eine freiwillige Leistung der Bezirke und die finanzielle und personelle Ausstattung ist in einer landesweiten Richtlinie festgelegt. Durch die Neueinführung des Bundesteilhalbegesetzes wird es Veränderungen bei der Antragstellung und bei den Leistungen für Menschen mit Behinderung geben. Die OBA-Dienste bieten neben Freizeit- und Gruppenangeboten auch eine Beratung und Begleitung bei der Antragstellung bei Behörden an und klären Angehörige und Menschen mit Behinderung über Gesetzesänderungen auf. Um diese aufwendige Aufgabe zu bewältigen und die hohe Nachfrage zu befriedigen, braucht es mehr Personalkapazitäten. Bisher liegt die Fachkraftquote aber bei 1:50.000 Einwohner*innen in Bayern.
In den Richtlinien (Förderrichtlinie „Überregionale Offene Behindertenarbeit“ (Az. II4/6438.07-1/160) und „Regionale Offene Behindertenarbeit“ (Az. II4/6438.06-1/76)) ist festgelegt, dass die OBA-Dienste ca. 30 % ihrer zur Verfügung stehenden Kapazität für die Beratung verwenden dürfen.
Um aber die Erläuterungen zu den neuen gesetzlichen Vorgaben und der veränderten Antragstellung bewältigen und die bisherige Beratungsqualität weiterhin gewährleisten zu können, braucht es dringend eine personelle Erhöhung der Fachkraftquote auf 1:40.000 (von bisher 1:50.000 Einwohner*innen).