Dabei ist es oft notwendig, lebensrettende Maßnahmen bis zum Eintreffen ärztlicher Hilfe einzuleiten. Während bis Anfang 2021 die Ausführung dieser Maßnahmen ausschließlich nur im Rahmen des „rechtfertigenden Notstands“ nach § 34 StGB möglich war, besserte der Bundesgesetzgeber das zugrundeliegende Notfallsanitäter-Gesetz (NotSanG) nach und legte in § 2a des NotSanG fest, dass Notfallsanitäter*innen ihre heilkundliche Fachkompetenz in lebensbedrohlichen Zuständen und zur Abwendung akuter Gefahren wesentlicher Folgeschäden rechtssicher anwenden dürfen.
„Dies berechtigt die Notfallsanitäterin oder den Notfallsanitäter unmittelbar erforderliche heilkundliche Tätigkeiten bis zum Eintreffen des Notarztes oder bis zur Übernahme der Behandlung durch einen anderweitigen Arzt durchzuführen“, erklärt BRK-Landesarzt Dr. Florian Meier. „Damit können Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in Zukunft rechtssicher, eigenverantwortlich und im Rahmen ihres erlernten Kompetenz- und Ausbildungsniveaus heilkundlich tätig werden.
„Es ist das richtige Signal für das Berufsbild des Notfallsanitäters und der Notfallsanitäterin. Wir schaffen damit einen Zweiklang aus Rückendeckung und Klarheit“, so Abteilungsleiter Rettungsdienst in der BRK-Landesgeschäftsstelle, Sebastian Lange. „Mit diesem Maßnahmen-Kompass können Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in Zukunft absolut rechtssicher im Sinne der ihnen anvertrauten Menschen Maßnahmen ergreifen und heilkundlich tätig werden.“
Um diesen „neuen“ Paragraphen 2a des Notfallsanitäter-Gesetzes mit Leben und konkreten Maßnahmen zu füllen, haben sich alle Rettungsdienst-Durchführenden und die verantwortlichen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst auf eine sogenannte Kompetenzmatrix mit drei Anwendungskategorien verständigt. Diese schafft einen Überblick darüber, welche Maßnahmen durch Notfallsanitäter*innen eigenverantwortlich durchgeführt werden können. Diese Maßnahmen setzen weiterhin voraus, dass zusätzlich ein Notarzt hinzugezogen wird. Zur Durchführung der Maßnahmen ist das Eintreffen des Notarztes allerdings ausdrücklich nicht abzuwarten.
Konkretes Anwendungsbeispiel: Eine Person stürzt von einem Baugerüst und ist schwer verletzt und gibt starke Schmerzen im Beckenbereich an. Die Notfallsanitäterin oder der Notfallsanitäter kann gemäß der neuen Kompetenzmatrix in diesem Fall eigenverantwortlich einen intravenösen Zugang legen, Sauerstoff und ein Schmerzmittel verabreichen. Zudem kann eine Beckenschlinge zur Stabilisierung des möglicherweise frakturierten Beckens angelegt werden.