· Pressemitteilung

Risiken und Nebenwirkungen des neuen Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

Obwohl das Bayerische Rote Kreuz die jetzt im Landtag diskutierte Novelle des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes ausdrücklich begrüßt, weist es auf die Schwachstellen dieses neuen Gesetzes hin.

 

"Bei den Risiken und Nebenwirkungen können wir leider nicht den Arzt oder Apotheker fragen, sondern brauchen die Hilfe des Gesetzgebers und der Kostenträger", sagt BRK-Landesgeschäftsführer Leonhard Stärk heute in München. Zu den Risiken gehört, dass die bayerischen Hilfsorganisationen befürchten, in der verbleibenden Zeit bis 2021 nicht alle ihre Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern nachqualifizieren zu können. Zwischen dem Inkrafttreten des bundesweit gültigen Notfallsanitäter-Gesetzes und der Umsetzung in Bayern seien nun zwei Jahre vergangen, die bei der Frist zur sogenannten Nachqualifizierung hinten angefügt werden müssten, fordert das BRK.

 

Auch Rettungsassistenten, die in den letzten Jahren trotz ihrer höheren Qualifikation gemäß der sog. Fachkraftquote in niedriger bezahlten Rettungssanitäterstellen eingesetzt wurden, müssten Zugang zum Beruf des Notfallsanitäters erhalten, wünscht sich Stärk.

Fast noch wichtiger als die Nachqualifizierung des Bestandspersonals sei laut BRK jedoch, dass auch an die Zeit nach 2024 gedacht werden müsse. Dann nämlich schreibt der Gesetzgeber die Besetzung jedes bayerischen Rettungsfahrzeuges mit einem Notfallsanitäter vor. Dies schließe vor allem ehrenamtlich tätige Rettungsassistenten von einem Einsatz aus, befürchtet man beim BRK und fordert, dass der Rettungsassistent auch nach 2024 nicht vollständig abgeschafft werden dürfe.

 

Letztlich ist die Finanzierung dieser teilweise sehr aufwändigen Nachqualifizierungslehrgänge noch nicht abschließend geklärt. Für das BRK sind das Kosten für Maßnahmen, die von den Kostenträgern des bayerischen Rettungsdienstes, also den Krankenkassen zu tragen seien. Hier gab es zwar dem Grunde nach bereits erste positive Signale, jedoch steht die Klärung der Höhe der Kostenerstattung noch aus.